Dieser Artikel erklärt alles, was deutsche Staatsbürger wissen müssen, die in Italien arbeiten möchten – als Arbeitnehmer oder Selbstständige. Als EU-Bürger benötigen deutsche Staatsbürger keine Arbeitserlaubnis, müssen jedoch eine Reihe von administrativen, steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen erfüllen, die häufig unterschätzt werden und bei Nichteinhaltung zu Sanktionen, Schwierigkeiten mit Banken sowie Problemen mit dem italienischen und deutschen Finanzamt führen.
Eine vollständige Schritt-für-Schritt-Anleitung zum Umzug nach Italien finden Sie in unserem Leitfaden zum Leben und Arbeiten in Italien.
Kurz gesagt
Deutsche Staatsbürger können in Italien ohne weitere Arbeitserlaubnis arbeiten und unterliegen bei der Einstellung denselben Anforderungen wie italienische Staatsbürger; die einzige Ausnahme sind Tätigkeiten, die italienischen Staatsbürgern vorbehalten sind. Sie müssen jedoch eine italienische Steuernummer (codice fiscale) erhalten, sich bei der INPS anmelden (Selbstständige) oder über den Arbeitgeber angemeldet sein (Arbeitnehmer) und ihre steuerliche Situation regeln; bei einem Aufenthalt in Italien von mehr als 183 Tagen im Jahr tritt die italienische Steueransässigkeit ein sowie die Pflicht, das weltweite Einkommen zu erklären.
Rechtlicher Rahmen: Rechte von EU-Bürgern in Italien
Bürger der Europäischen Union genießen die Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der EU (AEUV, Art. 45 und 49) und dem Gesetzesdekret Nr. 30/2007. Es ist weder eine Arbeitserlaubnis noch ein Einreisevisum erforderlich; für Aufenthalte und Erwerbstätigkeiten von mehr als drei Monaten muss sich der deutsche Staatsbürger (wie alle anderen EU-Bürger) jedoch im Melderegister der Wohnsitzgemeinde anmelden und seine sozialversicherungs- und steuerliche Situation nach den italienischen Vorschriften regeln. Der Zugang zu reglementierten Berufen (Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure) erfordert zudem die Anerkennung des Studienabschlusses.
Voraussetzungen vor Aufnahme der Tätigkeit
Vor Arbeitsbeginn in Italien müssen einige grundlegende Voraussetzungen erfüllt werden.
- Erlangung der italienischen Steuernummer (codice fiscale): zu beantragen bei der Agenzia delle Entrate in Italien oder beim italienischen Konsulat in Deutschland. Sie ist für jedes Arbeitsverhältnis, jeden Vertrag sowie für die Eröffnung von Bankkonten erforderlich.
- Regelung der sozialversicherungsrechtlichen Situation: Arbeitnehmer werden vom Arbeitgeber bei der INPS angemeldet, während Selbstständige sich selbst bei der INPS anmelden müssen (Gestione Separata oder andere berufsständische Kasse).
- Prüfung der steuerlichen Situation: Es ist zu klären, ob eine italienische Steueransässigkeit vorliegt und im Falle einer Doppelansässigkeit die eigene Situation im Rahmen des Doppelbesteuerungsabkommens Italien-Deutschland (1989) zu prüfen.
Für eine abhängige Beschäftigung
• Gültiges Ausweisdokument (Reisepass oder EU-Personalausweis)
• Italienische Steuernummer (codice fiscale)
• Meldebescheinigung (falls bereits angemeldet)
• Bankverbindung (IBAN eines italienischen Kontos, sofern für die Gehaltszahlung erforderlich)
• Nachweise über den Bildungsabschluss, sofern für die Tätigkeit erforderlich
Für selbstständige Tätigkeit und freie Berufe
• Italienische Steuernummer und gegebenenfalls Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (partita IVA), zu beantragen bei der Agenzia delle Entrate
• Anmeldung bei der INPS Gestione Separata oder bei der zuständigen berufsständischen Versorgungseinrichtung (falls vorhanden)
• Gegebenenfalls Eintragung in das zuständige Berufsregister (bei reglementierten Berufen)
• Anerkennung des ausländischen Studienabschlusses (sofern gesetzlich vorgesehen)
• Berufshaftpflichtversicherung (für bestimmte Berufsgruppen verpflichtend)
Steuern und Sozialversicherung: zentrale Aspekte
Ein deutscher Arbeitnehmer, der sich mehr als 183 Tage im Kalenderjahr in Italien aufhält, gilt gemäß Art. 2 TUIR (D.P.R. 917/1986) als steuerlich ansässig und ist verpflichtet, alle Einkünfte, einschließlich ausländischer Einkünfte, zu erklären. Das Doppelbesteuerungsabkommen Italien-Deutschland (ratifiziert durch Gesetz Nr. 459/1992) regelt, welcher Staat das Besteuerungsrecht für die verschiedenen Einkunftsarten hat und vermeidet die doppelte Besteuerung. Auf sozialversicherungsrechtlicher Ebene können in Deutschland erworbene Versicherungszeiten mit den italienischen Zeiten für Rentenzwecke zusammengerechnet werden, gemäß den EU-Verordnungen Nr. 883/2004 und 987/2009. Wer in Italien arbeitet, zahlt Beiträge an die INPS.
Häufige Fehler bei der Arbeit in Italien
- Arbeitsaufnahme ohne Steuernummer: Viele Arbeitgeber können ohne diese keinen Vertrag abschließen. Verzögerungen bei der Beantragung blockieren den Beginn des Arbeitsverhältnisses.
- Keine Eröffnung einer partita IVA bei dauerhafter selbstständiger Tätigkeit: Gelegentliche Leistungen sind bis zu € 5.000 jährlich möglich, bei Überschreitung und fortlaufender Tätigkeit ist jedoch die Anmeldung bei der INPS Gestione Separata sowie die Eröffnung einer partita IVA erforderlich.
- Nichtdeklaration deutscher Einkünfte: Steuerlich in Italien Ansässige müssen auch in Deutschland erzielte Einkünfte gegenüber der Agenzia delle Entrate angeben, etwa im Modello Redditi PF (italienische Einkommensteuererklärung).
- Nichtmeldung des Umzugs an die Deutsche Rentenversicherung: Diese Mitteilung ist erforderlich, um Doppelbeiträge zu vermeiden und die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten zu ermöglichen.
- Ausübung eines reglementierten Berufs ohne Anerkennung: Die unbefugte Ausübung eines Berufs stellt gemäß Art. 348 c.p. eine Straftat dar, unabhängig von der in Deutschland erworbenen Qualifikation, wenn diese nicht anerkannt wurde.
- Unterschätzung der Pflichten IVIE/IVAFE: Wer nach dem Umzug nach Italien Vermögen oder Bankkonten in Deutschland oder anderen Ländern beibehält, muss die entsprechenden Erklärungspflichten prüfen, einschließlich der Steuern IVIE und IVAFE.