Arbeiten in Italien als Deutscher: Voraussetzungen, Steuern und Anmeldung

von Verena Laouari

Dieser Artikel erklärt alles, was deutsche Staatsbürger wissen müssen, die in Italien arbeiten möchten – als Arbeitnehmer oder Selbstständige. Als EU-Bürger benötigen deutsche Staatsbürger keine Arbeitserlaubnis, müssen jedoch eine Reihe von administrativen, steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen erfüllen, die häufig unterschätzt werden und bei Nichteinhaltung zu Sanktionen, Schwierigkeiten mit Banken sowie Problemen mit dem italienischen und deutschen Finanzamt führen.

Eine vollständige Schritt-für-Schritt-Anleitung zum Umzug nach Italien finden Sie in unserem Leitfaden zum Leben und Arbeiten in Italien.

Kurz gesagt

Deutsche Staatsbürger können in Italien ohne weitere Arbeitserlaubnis arbeiten und unterliegen bei der Einstellung denselben Anforderungen wie italienische Staatsbürger; die einzige Ausnahme sind Tätigkeiten, die italienischen Staatsbürgern vorbehalten sind. Sie müssen jedoch eine italienische Steuernummer (codice fiscale) erhalten, sich bei der INPS anmelden (Selbstständige) oder über den Arbeitgeber angemeldet sein (Arbeitnehmer) und ihre steuerliche Situation regeln; bei einem Aufenthalt in Italien von mehr als 183 Tagen im Jahr tritt die italienische Steueransässigkeit ein sowie die Pflicht, das weltweite Einkommen zu erklären.

Rechtlicher Rahmen: Rechte von EU-Bürgern in Italien

Bürger der Europäischen Union genießen die Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der EU (AEUV, Art. 45 und 49) und dem Gesetzesdekret Nr. 30/2007. Es ist weder eine Arbeitserlaubnis noch ein Einreisevisum erforderlich; für Aufenthalte und Erwerbstätigkeiten von mehr als drei Monaten muss sich der deutsche Staatsbürger (wie alle anderen EU-Bürger) jedoch im Melderegister der Wohnsitzgemeinde anmelden und seine sozialversicherungs- und steuerliche Situation nach den italienischen Vorschriften regeln. Der Zugang zu reglementierten Berufen (Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure) erfordert zudem die Anerkennung des Studienabschlusses.

Voraussetzungen vor Aufnahme der Tätigkeit

Vor Arbeitsbeginn in Italien müssen einige grundlegende Voraussetzungen erfüllt werden.

  • Erlangung der italienischen Steuernummer (codice fiscale): zu beantragen bei der Agenzia delle Entrate in Italien oder beim italienischen Konsulat in Deutschland. Sie ist für jedes Arbeitsverhältnis, jeden Vertrag sowie für die Eröffnung von Bankkonten erforderlich.
  • Regelung der sozialversicherungsrechtlichen Situation: Arbeitnehmer werden vom Arbeitgeber bei der INPS angemeldet, während Selbstständige sich selbst bei der INPS anmelden müssen (Gestione Separata oder andere berufsständische Kasse).
  • Prüfung der steuerlichen Situation: Es ist zu klären, ob eine italienische Steueransässigkeit vorliegt und im Falle einer Doppelansässigkeit die eigene Situation im Rahmen des Doppelbesteuerungsabkommens Italien-Deutschland (1989) zu prüfen.

Für eine abhängige Beschäftigung

• Gültiges Ausweisdokument (Reisepass oder EU-Personalausweis)
• Italienische Steuernummer (codice fiscale)
• Meldebescheinigung (falls bereits angemeldet)
• Bankverbindung (IBAN eines italienischen Kontos, sofern für die Gehaltszahlung erforderlich)
• Nachweise über den Bildungsabschluss, sofern für die Tätigkeit erforderlich

Für selbstständige Tätigkeit und freie Berufe

• Italienische Steuernummer und gegebenenfalls Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (partita IVA), zu beantragen bei der Agenzia delle Entrate
• Anmeldung bei der INPS Gestione Separata oder bei der zuständigen berufsständischen Versorgungseinrichtung (falls vorhanden)
• Gegebenenfalls Eintragung in das zuständige Berufsregister (bei reglementierten Berufen)
• Anerkennung des ausländischen Studienabschlusses (sofern gesetzlich vorgesehen)
• Berufshaftpflichtversicherung (für bestimmte Berufsgruppen verpflichtend)

Steuern und Sozialversicherung: zentrale Aspekte

Ein deutscher Arbeitnehmer, der sich mehr als 183 Tage im Kalenderjahr in Italien aufhält, gilt gemäß Art. 2 TUIR (D.P.R. 917/1986) als steuerlich ansässig und ist verpflichtet, alle Einkünfte, einschließlich ausländischer Einkünfte, zu erklären. Das Doppelbesteuerungsabkommen Italien-Deutschland (ratifiziert durch Gesetz Nr. 459/1992) regelt, welcher Staat das Besteuerungsrecht für die verschiedenen Einkunftsarten hat und vermeidet die doppelte Besteuerung. Auf sozialversicherungsrechtlicher Ebene können in Deutschland erworbene Versicherungszeiten mit den italienischen Zeiten für Rentenzwecke zusammengerechnet werden, gemäß den EU-Verordnungen Nr. 883/2004 und 987/2009. Wer in Italien arbeitet, zahlt Beiträge an die INPS.

Häufige Fehler bei der Arbeit in Italien

  • Arbeitsaufnahme ohne Steuernummer: Viele Arbeitgeber können ohne diese keinen Vertrag abschließen. Verzögerungen bei der Beantragung blockieren den Beginn des Arbeitsverhältnisses.
  • Keine Eröffnung einer partita IVA bei dauerhafter selbstständiger Tätigkeit: Gelegentliche Leistungen sind bis zu € 5.000 jährlich möglich, bei Überschreitung und fortlaufender Tätigkeit ist jedoch die Anmeldung bei der INPS Gestione Separata sowie die Eröffnung einer partita IVA erforderlich.
  • Nichtdeklaration deutscher Einkünfte: Steuerlich in Italien Ansässige müssen auch in Deutschland erzielte Einkünfte gegenüber der Agenzia delle Entrate angeben, etwa im Modello Redditi PF (italienische Einkommensteuererklärung).
  • Nichtmeldung des Umzugs an die Deutsche Rentenversicherung: Diese Mitteilung ist erforderlich, um Doppelbeiträge zu vermeiden und die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten zu ermöglichen.
  • Ausübung eines reglementierten Berufs ohne Anerkennung: Die unbefugte Ausübung eines Berufs stellt gemäß Art. 348 c.p. eine Straftat dar, unabhängig von der in Deutschland erworbenen Qualifikation, wenn diese nicht anerkannt wurde.
  • Unterschätzung der Pflichten IVIE/IVAFE: Wer nach dem Umzug nach Italien Vermögen oder Bankkonten in Deutschland oder anderen Ländern beibehält, muss die entsprechenden Erklärungspflichten prüfen, einschließlich der Steuern IVIE und IVAFE.

FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Arbeiten in Italien

Brauche ich als Deutscher eine Arbeitserlaubnis in Italien?

Nein. Als EU-Bürger hat der deutsche Staatsbürger freien Zugang zum italienischen Arbeitsmarkt ohne Visum, nulla osta oder Arbeitserlaubnis. Erforderlich sind jedoch die Steuernummer sowie bei Aufenthalten von mehr als drei Monaten die Wohnsitzanmeldung in Italien.

Zuletzt aktualisiert am 10.04.2026 von Verena Laouari.

Muss ich als Selbstständiger immer eine partita IVA eröffnen, auch für gelegentliche Tätigkeiten?

Nicht immer. Gelegentliche selbstständige Tätigkeiten erfordern bis zu einem Jahresumsatz von € 5.000 brutto keine partita IVA, setzen jedoch die Anmeldung bei der INPS Gestione Separata sowie die Zahlung von Beiträgen voraus. Oberhalb dieser Grenze ist die Eröffnung der partita IVA verpflichtend.

Zuletzt aktualisiert am 10.04.2026 von Verena Laouari.

Muss ich sowohl in Italien als auch in Deutschland Steuern zahlen?

Grundsätzlich nein, dank des Doppelbesteuerungsabkommens; das Besteuerungsrecht liegt in der Regel beim Staat der steuerlichen Ansässigkeit. Dennoch ist eine Steuererklärung in Italien erforderlich, in der auch ausländische Einkünfte angegeben werden.

Zuletzt aktualisiert am 10.04.2026 von Verena Laouari.

Kann ich die in Deutschland gezahlten Sozialversicherungsbeiträge an die italienische INPS übertragen?

Es handelt sich nicht um eine tatsächliche Übertragung der Beiträge, sondern um eine Zusammenrechnung der Versicherungszeiten: In Deutschland erworbene Zeiten werden mit den italienischen Zeiten für die Rentenberechnung zusammengerechnet, gemäß EU-Verordnung Nr. 883/2004.

Zuletzt aktualisiert am 10.04.2026 von Verena Laouari.

Wie funktioniert die Anerkennung deutscher Studienabschlüsse in Italien?

Für reglementierte Berufe ist ein Anerkennungsantrag beim zuständigen Ministerium oder bei der jeweiligen Berufskammer erforderlich. Die Bearbeitungszeiten variieren je nach Berufsgruppe, maximal jedoch 4 Monate.

Zuletzt aktualisiert am 10.04.2026 von Verena Laouari.

Dieser Artikel wurde verfasst von Verena Laouari, beeidigte Übersetzerin für Spanisch–Deutsch und Italienisch–Deutsch sowie professionelle Dolmetscherin.

Sie ist seit 2012 tätig und durch das Landgericht Hannover ermächtigt.

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